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   LSG Hamburg, 30.03.2023 - L 4 SO 33/22 D   

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https://dejure.org/2023,13181
LSG Hamburg, 30.03.2023 - L 4 SO 33/22 D (https://dejure.org/2023,13181)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 30.03.2023 - L 4 SO 33/22 D (https://dejure.org/2023,13181)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 30. März 2023 - L 4 SO 33/22 D (https://dejure.org/2023,13181)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 17 Abs 1 S 2 SGB 12, § 25 SGB 12, § 48 SGB 12
    Voraussetzungen eines Anspruchs des Krankenhauses als sog. Nothelfer des Sozialhilfeberechtigten gegenüber dem Träger der Sozialhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII ; Anordnung zur Unterbringung eines Patienten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Keine Übertragung der Ansprüche des Patienten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Vorliegen eines Eilfalls - Erstattung der Aufwendungen

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.03.2023 - L 4 SO 33/22
    Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers bildet damit die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - sowie Beschluss vom 1.3.2018 - B 8 SO 63/17 B).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 12 SO 61/21

    Übernahme der Kosten des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung durch den

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.03.2023 - L 4 SO 33/22
    Denn eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt grundsätzlich voraus, dass das geltend gemachte Recht übertragbar ist - was hier entsprechend den obigen Ausführungen gerade nicht der Fall ist (ausführlich zur Frage der Prozessstandschaft bei Nothelferfällen LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.4.2021 - L 12 SO 61/21, juris, Rn. 45).
  • BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 63/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Hamburg, 30.03.2023 - L 4 SO 33/22
    Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers bildet damit die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - sowie Beschluss vom 1.3.2018 - B 8 SO 63/17 B).
  • VG Hamburg, 02.08.2023 - 2 K 618/23

    Erstattung der Aufwendungen für die Behandlung und Unterbringung eines psychisch

    Die (mögliche) Kenntnis des Sozialhilfeträgers bildet damit die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen (sog. sozialhilferechtliches Moment des Eilfalls; vgl. BSG, Urt. v. 6.10.2022, B 8 SO 2/21 R, juris Rn. 15 im Anschluss an die Rspr. des BVerwG, zuletzt im Urt. v. 31.5.2001, 5 C 20.00, BVerwGE 114, 298, 300 und juris Rn. 11 zu § 121 BSHG; LSG Hamburg in st. Rspr., vgl. Urt. v. 30.3.2023, L 4 SO 33/22 D, juris Rn. 25; LSG Essen, Urt. v. 25.11.2020, L 12 SO 9/18, juris Rn. 49).

    Insbesondere, wenn der Zuführdienst eines Bezirksamtes der Beklagten die Unterbringung veranlasst hat, hat die Beklagte Kenntnis vom Leistungsfall und das aufnehmende Krankenhaus kann keinen Anspruch als Nothelfer geltend machen (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 30.3.2023, a.a.O., juris Rn. 25).

    Diese Norm statuiert allerdings lediglich die Kostentragungspflicht der untergebrachten Person selbst und begründet trotz der Formulierung "soweit nicht ein Träger von Sozialleistungen oder ein anderer zur Gewährung gleichartiger Leistungen verpflichtet ist" keinen Anspruch des Krankenhauses bzw. der Einrichtung unmittelbar gegen den Sozialleistungsträger (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 30.3.2023, L 4 SO 33/22 D, juris Rn. 27).

    im Rahmen einer sofortigen Unterbringung nach dem HmbPsychKG (vgl. dazu LSG Hamburg, Urt. v. 30.3.2023, L 4 SO 33/22 D, juris Rn. 26).

    Schließlich setzt dieser Anspruch die Fremdnützigkeit der Tätigkeit voraus (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 30.3.2023, L 4 SO 33/22 D, juris Rn. 26).

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